„Besuch“ im Distanzunterricht

Liebe Eltern, liebe Schüler(innen),

es gibt eine angeblich lustige Unsitte, die überall im Distanzunterricht vorkommen kann, die aber nicht akzeptabel ist:

Ungebetene Zuhörer nehmen am Unterricht teil. Das können Freunde, Mitschüler, Eltern, Verwandte… sein. So oder so: Sie sind unerwünscht und der Besuch ist nicht erlaubt! Kinder, die sich am Unterricht beteiligen, befinden sich in einem geschützten Raum, und ungebetene Zuhörer haben in diesem Raum nichts zu suchen!

Die Bezirksregierung Düsseldorf hat dazu eine Information herausgegeben, aus der ich hier einiges zitieren möchte:

„Ein solches Verhalten beeinträchtigt nicht nur das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern, sondern auch den gesamten Schulfrieden. Zudem löst es ggf. ordnungs-, straf- und/oder zivilrechtliche Konsequenzen aus…

Neben pädagogischen Einflussmöglichkeiten können auch durch das Schulgesetz geregelte Maßnahmen (§ 53 SchulG NRW: Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen) ergriffen werden. Darüber hinaus können folgende Straftatbestände zum Tragen kommen (jeweils online abrufbar unter https://www.gesetze-iminternet.de

– Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB)

– Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB)

– Verletzung des Rechts am eigenen Bild (§§ 22,33 KunstUrhG)

Besteht gegen Schülerinnen oder Schüler der Verdacht der Begehung einer der vorgenannten Straftaten, so sieht der Jugendkriminalitätserlass vom 19.11.2019, BASS 18-03 Nr.1, vor, dass in der Regel eine Benachrichtigung der Polizei oder Staatsanwaltschaft durch die Schulleitung erfolgt (s. Nr. 4.2.2 lit. i) „Cybercrime“)…

Zu beachten ist ferner, dass durch derartige Verhaltensweisen auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche entstehen können, wobei hier insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass man in der Regel bereits mit Vollendung des siebten Lebensjahres schadensersatzpflichtig ist (§ 828 BGB)…

Für den digitalen Distanzunterricht gilt nichts Anderes als für den Präsenzunterricht: Eltern dürfen nur nach vorheriger Absprache mit den Lehrerinnen und Lehrern an einzelnen Unterrichtsstunden ihrer Kinder teilnehmen.“

Das klingt wenig entgegenkommend, aber leider ist diese Klarstellung nötig: Niemand will, dass seine Fehler beim Lernen veröffentlicht werden, und niemand will ungebetene Zuschauer, wenn er etwas noch nicht kann. Die allermeisten von uns halten sich an diese Selbstverständlichkeit, wofür ich ihnen im Namen der betroffenen Kinder herzlich danke.

Hans Münstermann